Was passiert mit den bestehenden Arbeitsverträgen beim Apothekenverkauf?

Die bestehenden Arbeitsverträge gehen beim Apothekenverkauf unverändert auf den Käufer über – das ist die direkte Konsequenz des Betriebsübergangs nach § 613a BGB.

Was "unverändert" konkret bedeutet:

Alle vertraglichen Konditionen bleiben erhalten – Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubstage, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, betriebliche Altersvorsorge und alle anderen vereinbarten Leistungen. Der Käufer kann diese Konditionen nicht einseitig verschlechtern – zumindest nicht für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Betriebsübergang. Erst danach sind Änderungen durch einvernehmliche Vereinbarung oder Änderungskündigung möglich.

Was viele Käufer nicht wissen: Auch mündliche Absprachen und betriebliche Übungen gehen mit über. Wenn der Verkäufer seinen Mitarbeitern seit Jahren ein informelles Weihnachtsgeld gezahlt hat ohne vertragliche Grundlage, kann der Käufer daran gebunden sein.

Was Verkäufer häufig unterschätzen: Sie haften nach dem Verkauf noch ein Jahr lang gesamtschuldnerisch für Ansprüche der Mitarbeiter die vor dem Übergang entstanden sind – also für Gehaltsrückstände, Urlaubsabgeltung oder andere offene Forderungen.

Deshalb ist es wichtig den Kaufvertrag so zu gestalten dass Verkäufer und Käufer intern klären wer für welche Ansprüche haftet und wie ein eventueller Ausgleich erfolgt.

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