Rechtliche Begleitung, die Ihre Branche kennt
Ob Vertragsprüfung, Praxisübernahme oder Apothekenabgabe – ich berate Apotheker und Ärzte in Berlin persönlich. Sie erreichen mich direkt – nicht ein Team, das Ihre Akte erst suchen muss.
Apothekenrecht ist kein allgemeines Wirtschaftsrecht. Es erfordert Branchen-Insider.
Als Anwalt mit Schwerpunkt auf Apotheken und Arztpraxen kenne ich die typischen Vertragsklauseln, die rechtlichen Besonderheiten beim Apothekenverkauf und die gesellschaftsrechtlichen Fragen, die bei Praxisgemeinschaften entstehen.
Der Kauf oder Verkauf einer Apotheke, die Einhaltung des Fremdbesitzverbots oder die Gestaltung von Mietverträgen nach § 4 ApBetrO verzeihen keine Fehler. Wo allgemeine Kanzleien an ihre Grenzen stoßen, verbindet AZARA LEGAL tiefes regulatorisches Fachwissen mit echter kaufmännischer Praxis.
Ich berate nicht mit einem Team im Hintergrund, das Ihre Akte nicht kennt. Sie sprechen mit mir – beim Erstgespräch, beim Vertragsabschluss und wenn es darauf ankommt.
Was ich für Sie übernehme
Die Welt der Apotheken und Arztpraxen ist von komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt. Von der Gründung über den täglichen Betrieb bis hin zur Nachfolgeregelung stehen Sie vor spezifischen juristischen Herausforderungen. Ich biete Ihnen eine maßgeschneiderte rechtliche Beratung, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren können.
Sie brauchen keinen komplexen Fall, um mich anzusprechen. Eine einfache Vertragsprüfung, eine Frage zum Mietvertrag, eine Einschätzung vor einer Kooperation – das sind genau die Situationen, für die ich da bin.
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Die Übernahme oder Gründung einer Apotheke oder Praxis ist ein strategischer Schritt, der weit über die rechtlichen Verträge hinausgeht. Ich begleiten Sie von der ersten Idee bis zum erfolgreichen Abschluss der Transaktion. Dazu gehört die Erstellung der Verträge aber auch die Durchführung der Verhandlungen, so Sie dies wünschen.. Ich vertrete Ihre Interessen, prüfe alle relevanten Dokumente und sorge für eine reibungslose Übergabe innerhalb der vorgesehenen Fristen.
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Meine gesellschaftsrechtliche Erfahrung hilft Ihnen bei der optimalen Gestaltung der Zusammenarbeit mit Ihren Partnern. Dies ist besonders wichtig bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Partnern, um Streitigkeiten vorzubeugen. Ich verfüge über jahrelange Erfahrung bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und stehe im Konfliktfall auch hier an Ihrer Seite.
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Der Standort einer Praxis oder Apotheke ist entscheidend für den Erfolg. Ich berate Sie bei der Prüfung und Verhandlung von Mietverträgen für Ihre Geschäftsräume. Dabei achte ich besonders auf langfristige Sicherheit, faire Mietkonditionen und Regelungen zu baulichen Veränderungen, die für eine Praxis oder Apotheke oft notwendig sind. Ich helfe Ihnen, Fallstricke wie kurze Kündigungsfristen, unklare Mietoptionen oder einseitige Haftungsausschlüsse zu vermeiden, die Ihre Existenz gefährden könnten.
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Sie arbeiten mit einer Vielzahl von Dienstleistern zusammen und Verträge sind allgegenwärtig. Ich unterstütze Sie bei allen zivilrechtlichen Fragestellungen, die in Ihrem Betrieb rund um Apotheke / Praxis auftreten.
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Die Digitalisierung ermöglicht ständig neue Möglichkeiten. Versandapotheken, Telemedizin und E-Commerce. Hiermit sind dann oftmals in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Fragen verbunden. Gleiches gilt für neue Formen der Kooperationen im Gesundheitswesen. Kontaktieren Sie mich, wenn Sie sich vor einer neuen Kooperation rechtlich absichern wollen.
Große Kanzleien sind gut – für große Fälle. Wenn Sie eine Apotheke mit 5 Mio. Umsatz verkaufen, werden Sie dort gut bedient. Wenn Sie eine kleine Apotheke übergeben, einen Mietvertrag prüfen lassen oder eine Kooperation aufsetzen wollen, landen Sie schnell bei Honoraren, die sich für Ihr Anliegen nicht mehr rechnen – und bei einem Anwalt, dem Sie beim nächsten Termin neu erklären müssen, wer Sie sind.
Ich kenne meine Mandanten. Ich kenne deren Situation. Und ich kenne die typischen Fallstricke nicht nur aus Lehrbüchern – sondern aus der Praxis.
Schreiben Sie mir über das Kontaktformular. Ich antworte Ihnen innerhalb von 24 Stunden.
Der Unterschied zwischen mir und einer großen Kanzlei
Häufige Fragen zu Kauf & Verkauf einer Apotheke
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Nur approbierte Apotheker dürfen eine Apotheke kaufen oder übernehmen – das ist das gesetzliche Fremdbesitzverbot. Neben der Approbation benötigt der Käufer eine eigene Betriebserlaubnis vom zuständigen Landesamt. Diese geht nicht automatisch auf den Käufer über sondern muss neu beantragt werden – das Timing ist entscheidend und sollte frühzeitig geplant werden.
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Der Apothekenwert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: dem materiellen Wert – also Einrichtung, Warenlager und technische Ausstattung – und dem immateriellen Wert, also dem Goodwill, dem Kundenstamm und dem Standortvorteil. Es gibt verschiedene anerkannte Bewertungsmethoden. Im Kaufvertrag muss klar geregelt sein wie das Warenlager bewertet und übernommen wird – das ist in der Praxis häufig ein Streitpunkt.
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Beim Apothekenverkauf liegt in der Regel ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Das bedeutet: alle Mitarbeiter gehen automatisch mit über und behalten ihre bisherigen Vertragskonditionen – Gehalt, Urlaubsansprüche, Betriebszugehörigkeit. Sie müssen rechtzeitig und korrekt über den Betriebsübergang informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht. Fehler bei der Information können zu Nachforderungen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen.
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In den meisten Fällen liegt beim Apothekenverkauf eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vor – diese ist umsatzsteuerfrei. Der Kaufvertrag sollte eine entsprechende Klausel enthalten die regelt was passiert wenn das Finanzamt diese Einschätzung nicht teilt. Das ist ein Detail das im Standardvertrag oft fehlt und später teuer werden kann.
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Ein rechtssicherer Apothekenübergabevertrag regelt mindestens: den genauen Kaufgegenstand, die Bewertung und Übernahme des Warenlagers, den Betriebsübergang der Mitarbeiter, ein Wettbewerbsverbot für den Verkäufer, die Haftung für Altverbindlichkeiten und einen Finanzierungsvorbehalt für den Fall dass die Bankfinanzierung des Käufers scheitert. Ein Mustervertrag deckt diese Punkte meist nicht ausreichend ab.
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Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber eine ehrliche Einschätzung.
Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Umfang der Begleitung und dem Transaktionswert. Bei einem typischen Apothekenverkauf mit einem Kaufpreis zwischen 100.000 und 1.000.000 € liegen die Kosten für eine vollständige Vertragsbegleitung – von der Prüfung des Entwurfs bis zur Unterzeichnung – in einem Bereich der sich im Verhältnis zum Transaktionsvolumen ganz klar rechnet.
Was viele nicht wissen: Es ist nicht nötig gleich ein umfassendes Begleitmandat zu erteilen. Eine einfache Vertragsprüfung – also die Durchsicht eines vorliegenden Entwurfs mit konkreten Hinweisen auf Risiken und fehlende Klauseln – kostet einen Bruchteil davon und gibt oft bereits die entscheidenden Hinweise.
Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihren konkreten Fall und ich gebe Ihnen eine realistische Einschätzung der voraussichtlichen Kosten – bevor Sie sich festlegen.
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Kooperationen zwischen Apothekern und Ärzten sind grundsätzlich möglich – aber rechtlich heikel. Das Heilmittelwerbegesetz und das Zuweisungsverbot (§ 31 MBO-Ä) setzen enge Grenzen. Eine Umsatzbeteiligung des Arztes ist in der Regel unzulässig. Gemeinsame Räume sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Vor jeder Kooperation ist eine rechtliche Prüfung dringend empfohlen – die Folgen eines Verstoßes können gravierend sein.
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Die Frage klingt einfach – die Antwort ist es nicht.
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Fremdbesitzverbot: Eine Apotheke darf nur von einem approbierten Apotheker persönlich betrieben werden. Das schließt klassische Kapitalgesellschaften wie die GmbH als Betriebsform für eine Apotheke aus – ein Investor der keine Approbation hat kann keine Apotheke über eine GmbH betreiben.
Was dennoch möglich ist:
Die Apotheken-GmbH ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – wenn alle Gesellschafter approbierte Apotheker sind und einer von ihnen die persönliche Verantwortung für den Apothekenbetrieb übernimmt. In diesem Fall kann die GmbH als Trägergesellschaft fungieren, während der verantwortliche Apotheker weiterhin die Betriebserlaubnis persönlich innehat.
Was das praktisch bedeutet:
Die GmbH-Konstruktion bietet gegenüber dem Einzelunternehmen oder der OHG einige Vorteile – insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die Trennung von Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung. Auch die Aufnahme weiterer Apotheker als Gesellschafter ist flexibler gestaltbar als bei der OHG.
Die Fallstricke:
Erstens – die Betriebserlaubnis läuft weiterhin auf den verantwortlichen Apotheker persönlich, nicht auf die GmbH. Scheidet er aus, erlischt die Erlaubnis und muss neu beantragt werden.
Zweitens – der Gesellschaftsvertrag der Apotheken-GmbH muss sicherstellen dass zu keinem Zeitpunkt ein Nicht-Apotheker die Mehrheit oder Kontrolle erlangt. Klauseln die das sicherstellen sind komplex und müssen sorgfältig formuliert werden.
Drittens – die Gründung einer Apotheken-GmbH erfordert notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister und die Vorlage des Gesellschaftsvertrags beim LAGeSo – das dauert und kostet.
Wann lohnt sich die GmbH-Konstruktion?
Für eine kleine Einzelapotheke mit überschaubarem Gewinn lohnt der Aufwand oft nicht – die laufenden Kosten für Buchführung, Jahresabschluss und Steuerberatung übersteigen den Vorteil. Ab einem bestimmten Gewinniveau beginnt die GmbH-Struktur steuerlich interessant zu werden.
Für Mehrfachapotheken oder geplante Kooperationen zwischen mehreren Apothekern kann die GmbH dagegen eine sehr sinnvolle Struktur sein – weil sie Beteiligungen, Gewinnverteilung und Nachfolgeregelungen flexibler gestaltet als die OHG.
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Ein Apothekenmakler hilft bei der Suche nach Käufer oder Verkäufer und bei der Bewertung. Was er nicht macht: rechtliche Prüfung des Vertrags, Absicherung beim Betriebsübergang, Verhandlung von Klauseln. Das sind zwei verschiedene Leistungen die sich ergänzen – nicht ersetzen. Wer nur mit einem Makler arbeitet und keinen Anwalt hinzuzieht, merkt die Lücken oft erst wenn es zu spät ist.
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Den Kaufvertrag selbst muss niemand genehmigen – er ist zwischen Käufer und Verkäufer frei verhandelbar. Was aber zwingend behördlich geregelt werden muss, ist die Betriebserlaubnis des Käufers.
In Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die zuständige Behörde für die Erteilung der Betriebserlaubnis zum Betrieb einer Apotheke. Die Betriebserlaubnis des Verkäufers geht nicht automatisch auf den Käufer über – sie erlischt mit dem Verkauf. Der Käufer muss rechtzeitig vor der Übernahme eine eigene Betriebserlaubnis beim LAGeSo beantragen. Rosepartner
Das Timing ist entscheidend: Wer zu spät beantragt, riskiert eine Lücke zwischen dem Ende der Betriebserlaubnis des Verkäufers und der Erteilung der neuen – in dieser Zeit darf die Apotheke nicht betrieben werden. Das kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.
Was der Käufer für die Betriebserlaubnis benötigt: Approbationsurkunde, ärztliches Attest, Stellungnahme der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit sowie den Kauf- oder Pachtvertrag. Der Antrag sollte frühzeitig – idealerweise parallel zu den Kaufvertragsverhandlungen – gestellt werden.
Im Kaufvertrag sollte außerdem klar geregelt sein was passiert wenn die Betriebserlaubnis des Käufers zum geplanten Übergabezeitpunkt noch nicht erteilt wurde – Stichwort aufschiebende Bedingung und Übergangslösungen.
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Der Mietvertrag ist beim Apothekenverkauf oft das unterschätzteste Thema – und gleichzeitig eines das den Verkauf scheitern lassen kann.
Für den Käufer ist die Laufzeit entscheidend: Banken fordern für die Finanzierung in der Regel einen langfristigen Mietvertrag – meist mindestens so lang wie die Kreditlaufzeit. Ist der Mietvertrag zu kurz oder läuft er bald aus, kann das die Finanzierung gefährden und den erzielbaren Kaufpreis erheblich drücken.
Für den Verkäufer stellt sich die Frage ob der Vermieter dem Käufer überhaupt zustimmt – denn der Vermieter muss dem Mieterwechsel nicht zwingend zustimmen. Ohne eine entsprechende Klausel im Mietvertrag kann der Vermieter die Zustimmung verweigern oder von Bedingungen abhängig machen.
Was außerdem häufig übersehen wird: Die Miethöhe. Eine ungewöhnlich hohe Miete belastet die Wirtschaftlichkeit der Apotheke dauerhaft und kann den Kaufpreis nach unten ziehen. Eine anwaltliche Prüfung des Mietvertrags vor Abschluss des Kaufvertrags ist daher dringend zu empfehlen.
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Das kommt auf den Mietvertrag an – aber es gibt auch einen gesetzlichen Mindestschutz.
Nach der Rechtsprechung des BGH besteht für gewerbliche Mieter ein sogenannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz: Der Vermieter darf in demselben Gebäude oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken keine weitere Apotheke ansiedeln – auch ohne ausdrückliche Klausel im Vertrag. Dieser Schutz ergibt sich aus dem vereinbarten Mietzweck.
Darüber hinaus kann im Mietvertrag ein ausdrücklicher und weitergehender Konkurrenzschutz vereinbart werden – zum Beispiel für einen größeren räumlichen Umfang oder auch für verwandte Sortimente. Wer das will, muss es klar und präzise im Vertrag regeln. Vage Formulierungen wie "Konkurrenzschutz wird gewährt" sind auslegungsbedürftig und führen im Streitfall zu Unsicherheiten.
Was viele nicht wissen: Verletzt der Vermieter den Konkurrenzschutz – etwa weil er doch eine zweite Apotheke im selben Haus ansiedelt – stellt das nach BGH-Rechtsprechung einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung und Schadensersatz berechtigt.
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