Kooperation Arzt & Kosmetikstudio
Rechtlich sicher gestalten – bevor etwas schiefgeht.
Kooperation zwischen Arzt und Kosmetikstudio – rechtssicher oder rechtlich gefährlich?
Immer mehr Ärzte wollen mit Kosmetikerinnen und Schönheitsinstituten kooperieren. Die Idee ist verlockend: Der Arzt bringt die Approbation und die medizinische Expertise, die Kosmetikerin bringt den Kundenstamm und die Räumlichkeiten. Gemeinsam lässt sich ein breites Leistungsspektrum anbieten – von Botox und Laserbehandlungen bis hin zu klassischen Kosmetikleistungen.
Wirtschaftlich ist das Modell attraktiv. Rechtlich ist es eine der komplexesten Konstellationen im Arztrecht.
Der rechtliche Rahmen
Warum dieses Thema so komplex ist
Das Interesse von Ärzten an Kooperationen mit Kosmetikstudios wächst – und mit ihm die Zahl der Fälle in denen solche Kooperationen rechtlich scheitern oder von Behörden beanstandet werden. Der Grund liegt nicht in böser Absicht, sondern in der Komplexität des regulatorischen Rahmens. Mehrere Regelwerke greifen gleichzeitig und überschneiden sich – mit zum Teil widersprüchlichen Anforderungen.
Die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) Regelt welche Kooperationsformen zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen zulässig sind. Die Ärztekammer Berlin hält auf ihrer Website ausdrücklich fest: "Gewerbliche Firmen, wie Kosmetikstudios, dürfen in Berlin keine ärztlichen Leistungen anbieten." → Fragen & Antworten zum Berufsrecht, Ärztekammer Berlin
Das Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) Bindet ambulante ärztliche Tätigkeit nach § 26 Abs. 2 BlnHKG zwingend an die eigene Niederlassung. Ärztliche Leistungen dürfen nur in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einem MVZ erbracht werden – nicht in einem gewerblichen Kosmetikstudio.
§§ 299a, 299b StGB – Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen Macht wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Arzt und Kosmetikstudio seit 2016 auch strafrechtlich relevant, wenn Patientenzuführung gegen Entgelt erfolgt.
Die NiSV Regelt wer welche Laserbehandlungen durchführen darf – und zieht eine klare Grenze zwischen ärztlichem Behandlungsvorbehalt und kosmetisch zulässigen Anwendungen.
Die Bundesärztekammer empfiehlt in ihrem offiziellen Arbeitspapier im Deutschen Ärzteblatt ausdrücklich: Pläne für unternehmerische Betätigungen vorab mit der zuständigen Landesärztekammer abstimmen und Vertragsentwürfe vor Abschluss zur Prüfung vorlegen. → Arbeitspapier Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt
Die Stellungnahmen der Ärztekammern und das Arbeitspapier der Bundesärztekammer geben einen wichtigen Rahmen vor. Aber sie beantworten keine konkreten Einzelfragen. Sie sagen nicht ob Ihr spezifisches Kooperationsmodell zulässig ist. Sie sagen nicht wie Ihr Vertrag formuliert sein muss. Und sie beraten nicht – die Ärztekammer Berlin weist selbst darauf hin dass eine konkrete rechtliche Beratung zur Ausgestaltung von Verträgen durch sie nicht möglich ist.
Genau deshalb kommen Ärzte und Kosmetikerinnen zu mir – mit Fragen wie diesen:
Was die Kammern sagen – und was sie offen lassen
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