Kooperation Arzt & Kosmetikstudio

Rechtlich sicher gestalten – bevor etwas schiefgeht.

Kooperation zwischen Arzt und Kosmetikstudio – rechtssicher oder rechtlich gefährlich?

Immer mehr Ärzte wollen mit Kosmetikerinnen und Schönheitsinstituten kooperieren. Die Idee ist verlockend: Der Arzt bringt die Approbation und die medizinische Expertise, die Kosmetikerin bringt den Kundenstamm und die Räumlichkeiten. Gemeinsam lässt sich ein breites Leistungsspektrum anbieten – von Botox und Laserbehandlungen bis hin zu klassischen Kosmetikleistungen.

Wirtschaftlich ist das Modell attraktiv. Rechtlich ist es eine der komplexesten Konstellationen im Arztrecht.

Was Sie vorab wissen sollten

Die Ärztekammern untersagen es, ein Kosmetikstudio so in eine Arztpraxis zu integrieren, dass die Grenzen verschwimmen. Kosmetik ist ein Gewerbe, die Arztpraxis eine freiberufliche Heilstätte. Diese Trennung gilt auf drei Ebenen:

Räumlich: Der Patient muss beim Betreten sofort erkennen wo die Arztpraxis aufhört und das Kosmetikstudio anfängt. Gemeinsame Warteräume oder Empfangstresen sind in der Regel unzulässig.

Organisatorisch: Das Personal muss klar zugeordnet sein. Medizinische Fachangestellte dürfen in ihrer Arbeitszeit in der Praxis keine gewerblichen Kosmetikleistungen erbringen.

Wirtschaftlich: Die Abrechnung muss absolut getrennt erfolgen. Der Arzt darf keine Umsatzbeteiligung an kosmetischen Leistungen erhalten die eine Patientenzuweisung attraktiver macht (§ 31 MBO-Ä).

Striktes Trennungsprinzip

Verbot gemeinsamer Gesellschaftsformen

Eine Arzt darf mit einer Kosmetikerin keine Berufsausübungsgemeinschaft oder medizinische Kooperationsgemeinschaft nach § 23b MBO-Ä gründen. Solche Zusammenschlüsse sind ausschließlich Ärzten oder staatlich anerkannten Heilberufen vorbehalten. Kosmetikerinnen fallen rechtlich nicht unter diese Kategorien.

Täuschungsverbot durch medizinische Begriffe

Die Ärztekammern mahnen regelmäßig ab wenn Kosmetikstudios mit Begriffen werben die einen medizinischen Standard suggerieren wo keiner existiert – etwa "Medizinkosmetikerin", "medical beauty" oder "ärztlich geprüft". Das LG Frankfurt a.M. hat genau das in seinem Urteil vom 28.05.2019 (Az. 3-06 O 102/18) untersagt (“medical beauty LOUNGE”).

Der rechtliche Rahmen

Das Interesse von Ärzten an Kooperationen mit Kosmetikstudios wächst – und mit ihm die Zahl der Fälle in denen solche Kooperationen rechtlich scheitern oder von Behörden beanstandet werden. Der Grund liegt nicht in böser Absicht, sondern in der Komplexität des regulatorischen Rahmens. Mehrere Regelwerke greifen gleichzeitig und überschneiden sich – mit zum Teil widersprüchlichen Anforderungen.

Warum das Thema so komplex ist

Wichtige Rechtsnormen für eine Kooperation

Die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä): Regelt welche Kooperationsformen zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen zulässig sind. Die Ärztekammer Berlin hält auf ihrer Website ausdrücklich fest: "Gewerbliche Firmen, wie Kosmetikstudios, dürfen in Berlin keine ärztlichen Leistungen anbieten." → Fragen & Antworten zum Berufsrecht, Ärztekammer Berlin

Das Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG): Bindet ambulante ärztliche Tätigkeit nach § 26 Abs. 2 BlnHKG zwingend an die eigene Niederlassung. Ärztliche Leistungen dürfen nur in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einem MVZ erbracht werden – nicht in einem gewerblichen Kosmetikstudio.

§§ 299a, 299b StGB – Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen: Macht wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Arzt und Kosmetikstudio seit 2016 auch strafrechtlich relevant, wenn Patientenzuführung gegen Entgelt erfolgt.

Die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen): Regelt wer welche Laserbehandlungen durchführen darf – und zieht eine klare Grenze zwischen ärztlichem Behandlungsvorbehalt und kosmetisch zulässigen Anwendungen.

Die Bundesärztekammer empfiehlt in ihrem offiziellen Arbeitspapier im Deutschen Ärzteblatt ausdrücklich: Pläne für unternehmerische Betätigungen vorab mit der zuständigen Landesärztekammer abstimmen und Vertragsentwürfe vor Abschluss zur Prüfung vorlegen.

Arbeitspapier Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt

Grundlegende Informationen finden Sie auch in der

Stellungnahme der Ärztekammer Westfalen-Lippe (Unternehmerische Betätigungen von Ärztinnen und Ärzten und Beteiligungen an Unternehmen)

Was die Ärztekammern sagen – und was sie offen lassen

Die Stellungnahmen der Ärztekammern und das Arbeitspapier der Bundesärztekammer geben den Rahmen vor. Aber sie beantworten keine konkreten Einzelfragen. Sie sagen nicht ob Ihr spezifisches Kooperationsmodell zulässig ist. Sie sagen nicht wie Ihr Vertrag formuliert sein muss. Und sie beraten nicht – die Ärztekammer Berlin weist selbst darauf hin dass eine konkrete rechtliche Beratung zur Ausgestaltung von Verträgen durch sie nicht möglich ist.

Genau deshalb kommen Ärzte und Kosmetikerinnen zu mir – mit Fragen wie diesen:

Häufige Fragen zu Vergütung und Empfehlungen

Häufige Fragen zu Behandlungen

Häufige Fragen zu Räumlichkeiten und Organisation

Häufige Fragen zu Werbung und Außendarstellung

Häufige Fragen zur Abrechnung

Häufige Fragen zur Rechtsform und Niederlassung

Häufige Fragen zu Steuern

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