Kooperation Arzt & Kosmetikstudio
Rechtlich sicher gestalten – bevor etwas schiefgeht.
Kooperation zwischen Arzt und Kosmetikstudio – rechtssicher oder rechtlich gefährlich?
Immer mehr Ärzte wollen mit Kosmetikerinnen und Schönheitsinstituten kooperieren. Die Idee ist verlockend: Der Arzt bringt die Approbation und die medizinische Expertise, die Kosmetikerin bringt den Kundenstamm und die Räumlichkeiten. Gemeinsam lässt sich ein breites Leistungsspektrum anbieten – von Botox und Laserbehandlungen bis hin zu klassischen Kosmetikleistungen.
Wirtschaftlich ist das Modell attraktiv. Rechtlich ist es eine der komplexesten Konstellationen im Arztrecht.
Was Sie vorab wissen sollten
Die Ärztekammern untersagen es, ein Kosmetikstudio so in eine Arztpraxis zu integrieren, dass die Grenzen verschwimmen. Kosmetik ist ein Gewerbe, die Arztpraxis eine freiberufliche Heilstätte. Diese Trennung gilt auf drei Ebenen:
Räumlich: Der Patient muss beim Betreten sofort erkennen wo die Arztpraxis aufhört und das Kosmetikstudio anfängt. Gemeinsame Warteräume oder Empfangstresen sind in der Regel unzulässig.
Organisatorisch: Das Personal muss klar zugeordnet sein. Medizinische Fachangestellte dürfen in ihrer Arbeitszeit in der Praxis keine gewerblichen Kosmetikleistungen erbringen.
Wirtschaftlich: Die Abrechnung muss absolut getrennt erfolgen. Der Arzt darf keine Umsatzbeteiligung an kosmetischen Leistungen erhalten die eine Patientenzuweisung attraktiver macht (§ 31 MBO-Ä).
Striktes Trennungsprinzip
Verbot gemeinsamer Gesellschaftsformen
Eine Arzt darf mit einer Kosmetikerin keine Berufsausübungsgemeinschaft oder medizinische Kooperationsgemeinschaft nach § 23b MBO-Ä gründen. Solche Zusammenschlüsse sind ausschließlich Ärzten oder staatlich anerkannten Heilberufen vorbehalten. Kosmetikerinnen fallen rechtlich nicht unter diese Kategorien.
Täuschungsverbot durch medizinische Begriffe
Die Ärztekammern mahnen regelmäßig ab wenn Kosmetikstudios mit Begriffen werben die einen medizinischen Standard suggerieren wo keiner existiert – etwa "Medizinkosmetikerin", "medical beauty" oder "ärztlich geprüft". Das LG Frankfurt a.M. hat genau das in seinem Urteil vom 28.05.2019 (Az. 3-06 O 102/18) untersagt (“medical beauty LOUNGE”).
Der rechtliche Rahmen
Das Interesse von Ärzten an Kooperationen mit Kosmetikstudios wächst – und mit ihm die Zahl der Fälle in denen solche Kooperationen rechtlich scheitern oder von Behörden beanstandet werden. Der Grund liegt nicht in böser Absicht, sondern in der Komplexität des regulatorischen Rahmens. Mehrere Regelwerke greifen gleichzeitig und überschneiden sich – mit zum Teil widersprüchlichen Anforderungen.
Warum das Thema so komplex ist
Wichtige Rechtsnormen für eine Kooperation
Die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä): Regelt welche Kooperationsformen zwischen Ärzten und anderen Berufsgruppen zulässig sind. Die Ärztekammer Berlin hält auf ihrer Website ausdrücklich fest: "Gewerbliche Firmen, wie Kosmetikstudios, dürfen in Berlin keine ärztlichen Leistungen anbieten." → Fragen & Antworten zum Berufsrecht, Ärztekammer Berlin
Das Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG): Bindet ambulante ärztliche Tätigkeit nach § 26 Abs. 2 BlnHKG zwingend an die eigene Niederlassung. Ärztliche Leistungen dürfen nur in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einem MVZ erbracht werden – nicht in einem gewerblichen Kosmetikstudio.
§§ 299a, 299b StGB – Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen: Macht wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Arzt und Kosmetikstudio seit 2016 auch strafrechtlich relevant, wenn Patientenzuführung gegen Entgelt erfolgt.
Die NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen): Regelt wer welche Laserbehandlungen durchführen darf – und zieht eine klare Grenze zwischen ärztlichem Behandlungsvorbehalt und kosmetisch zulässigen Anwendungen.
Die Bundesärztekammer empfiehlt in ihrem offiziellen Arbeitspapier im Deutschen Ärzteblatt ausdrücklich: Pläne für unternehmerische Betätigungen vorab mit der zuständigen Landesärztekammer abstimmen und Vertragsentwürfe vor Abschluss zur Prüfung vorlegen.
→ Arbeitspapier Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt
Grundlegende Informationen finden Sie auch in der
Was die Ärztekammern sagen – und was sie offen lassen
Die Stellungnahmen der Ärztekammern und das Arbeitspapier der Bundesärztekammer geben den Rahmen vor. Aber sie beantworten keine konkreten Einzelfragen. Sie sagen nicht ob Ihr spezifisches Kooperationsmodell zulässig ist. Sie sagen nicht wie Ihr Vertrag formuliert sein muss. Und sie beraten nicht – die Ärztekammer Berlin weist selbst darauf hin dass eine konkrete rechtliche Beratung zur Ausgestaltung von Verträgen durch sie nicht möglich ist.
Genau deshalb kommen Ärzte und Kosmetikerinnen zu mir – mit Fragen wie diesen:
Häufige Fragen zu Vergütung und Empfehlungen
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Nein. Das Zuweisungsverbot nach § 31 MBO-Ä ist hier eindeutig. Provisionen, Umsatzbeteiligungen oder verdeckte Gewinntransfers sind berufsrechtlich verboten. Seit 2016 sind solche Konstruktionen zusätzlich strafrechtlich relevant nach §§ 299a und 299b StGB – und zwar nicht nur für den Arzt, sondern auch für den Kooperationspartner.
Was viele nicht wissen: auch scheinbar harmlose Gegenleistungen wie kostenlose Behandlungen oder gegenseitige Werbeflächen können darunter fallen.
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Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit – ist aber einer der rechtlich heikelsten Punkte der gesamten Kooperation.
Das Zuweisungsverbot nach § 31 MBO-Ä untersagt es Ärzten sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Der Begriff des "Vorteils" ist dabei weit auszulegen – auch nicht-monetäre Gegenleistungen können darunter fallen.
Selbst wenn keinerlei wirtschaftlicher Vorteil fließt, kann eine systematische gegenseitige Empfehlung problematisch sein. Mehrere Gerichte haben entschieden dass ein "Empfehlungskartell" gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt – unabhängig davon ob Geld fließt oder nicht.
Die §§ 299a und 299b StGB erfassen die unzulässige Patientenzuweisung gegen Entgelt strafrechtlich – gegen Arzt und Kooperationspartner gleichermaßen.
Eine Empfehlung ist dann unproblematisch wenn sie aus medizinischen oder sachlichen Gründen erfolgt und die freie Wahl des Patienten gewahrt bleibt.
Häufige Fragen zu Behandlungen
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Das ist eine der meistgestellten Fragen – und die Antwort der Ärztekammer Berlin ist eindeutig.
Die Ärztekammer Berlin stellt klar: "Auch ästhetische Leistungen sind ärztliche Leistungen, die nur in einer Praxis oder für eine gesetzlich zugelassene medizinische Einrichtung erbracht werden dürfen. Gewerbliche Firmen, wie Kosmetikstudios, dürfen in Berlin keine ärztlichen Leistungen anbieten."
Das Berliner Heilberufekammergesetz und die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin binden ambulante ärztliche Tätigkeit zwingend an die eigene Niederlassung. Ein Arzt der einfach mit seinem Behandlungskoffer ins Kosmetikstudio geht und dort Botox spritzt, verstößt gegen dieses Niederlassungsgebot – unabhängig davon ob er gesetzlich oder privat abrechnet.
Das LG Frankfurt hat in einem viel beachteten Urteil vom 28.05.2019 (Az. 3-06 O 102/18) einen Dermatologen verurteilt seine Tätigkeit in einem Kosmetikstudio einzustellen. Das Gericht stellte klar: "Ambulante ärztliche Tätigkeiten eines Arztes sind zwingend an seine Arztpraxis gebunden."
Ob und unter welchen strukturellen Voraussetzungen eine rechtssichere Lösung möglich ist – etwa über eine Zweigpraxis – ist eine Frage des Einzelfalls.
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Nein – auch nicht unter ärztlicher Aufsicht. Das ist einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden dass Faltenunterspritzungen mit hyaluronsäurehaltigen Präparaten eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellen. Kosmetikerinnen dürfen diese nicht durchführen – unabhängig davon ob ein Arzt anwesend ist oder Aufsicht führt. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012, Az. 4 U 197/11)
Botox ist darüber hinaus ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach § 1 Nr. 1 AMVV und darf ausschließlich von Ärzten bezogen und angewendet werden. Das Studio darf Botox weder lagern noch ankaufen.
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Hier zieht die NiSV eine klare Grenze. Bestimmte Laserbehandlungen sind nach § 5 Abs. 2 NiSV ausdrücklich Ärzten vorbehalten – darunter die Tattooentfernung und die Behandlung von Gefäßveränderungen. Andere Anwendungen wie die einfache Laserhaarentfernung können grundsätzlich auch von Kosmetikerinnen mit dem entsprechenden Fachkundenachweis durchgeführt werden. Die Geräte müssen in Berlin beim LAGetSi gemeldet sein.
Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. Pauschale Aussagen – in beide Richtungen – sind hier gefährlich.
Häufige Fragen zu Räumlichkeiten und Organisation
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Rechtlich möglich – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Berufsordnung fordert eine strikte Trennung in räumlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht (§ 3 Abs. 2 MBO-Ä). Nach BGH-Rechtsprechung darf das Kosmetikstudio in gemeinsam genutzten Räumen erst nach Ende der ärztlichen Sprechstunde öffnen.
Der Arzt muss zudem eine generelle Nutzungsbefugnis an den Räumen haben – nicht nur eine die ad hoc für den einzelnen Behandlungsfall eingeräumt wird.
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Das ist einer der Punkte bei dem die Praxis häufig von der Rechtslage abweicht. Praxismitarbeiter dürfen nicht ohne weiteres im Kosmetikstudio eingesetzt werden – das wirft Fragen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG auf. Darüber hinaus ist der Einsatz desselben Personals ein starkes Signal an die Ärztekammer dass die geforderte strikte Trennung faktisch nicht besteht. Auch Fragen der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes entstehen wenn Studiomitarbeiter Zugang zu Patientendaten haben.
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Der Arzt ist verpflichtet ein eigenes Praxisschild zu führen. Formulierungen die suggerieren das Studio werde "ärztlich geleitet" sind wettbewerbswidrig. Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 28.05.2019 (Az. 3-06 O 102/18) festgestellt dass Bezeichnungen wie "medical beauty LOUNGE" oder "Medizinkosmetikerin" irreführend sind – mit Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € bei Zuwiderhandlung.
Die Bundesärztekammer formuliert es so: Der Arzt sollte seine Inhaberschaft transparent machen – aber Hinweise vermeiden die suggerieren das Studio werde ärztlich geleitet.
Häufige Fragen zu Werbung und Außendarstellung
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Nein. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG verbietet vergleichende Darstellungen des Körperzustands vor und nach einem operativen plastisch-chirurgischen Eingriff. Botox-Injektionen fallen unter diesen Begriff – das hat das LG Berlin in einem Urteil vom 15.11.2023 (Az. 97 O 8/23) bestätigt. Auch Rabattaktionen und Flatrate-Preise für Botox sind unzulässig. Preisangaben wie "Behandlung ab 169 €" sind hingegen möglich.
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Das ist rechtlich heikel. Eine gemeinsame Website suggeriert eine Einheit die berufsrechtlich nicht zulässig ist. Das Impressum muss beide Rechtsträger getrennt ausweisen. Buchungssysteme müssen so gestaltet sein dass der Patient beim Buchen einer ärztlichen Leistung die AGB und Datenschutzerklärung des Arztes – nicht des Studios – bestätigt.
Wie eine Website konkret rechtssicher gestaltet werden kann, hängt vom jeweiligen Kooperationsmodell ab.
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Der Arzt darf nicht so dargestellt werden als leite oder beaufsichtige er das Kosmetikstudio. Die Bundesärztekammer warnt: Angaben die suggerieren "das Kosmetikstudio werde ärztlich geleitet" können wettbewerbswidrig sein – weil sie ein Engagement suggerieren das der Arzt wegen des Niederlassungsgebots im Studio gar nicht gewährleisten kann.
Erlaubt ist eine klar getrennte Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit – mit eigenem Impressum und klarer Abgrenzung von den kosmetischen Leistungen.
Häufige Fragen zur Abrechnung
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Die Abrechnung muss vollständig getrennt erfolgen. Der Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab – nicht über das Studio. Der Patient muss beim Buchen einer ärztlichen Leistung als Vertragspartner den Arzt bestätigen. Die Rechnung kommt vom Arzt. Das Studio rechnet seine kosmetischen Leistungen separat ab. Eine gemeinsame Kasse ist unzulässig.
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In aller Regel nein – aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Erstens: Ästhetische Leistungen wie Botox oder Filler sind grundsätzlich keine GKV-Leistungen. Zweitens: Kassenärztliche Leistungen dürfen nur am zugelassenen Vertragsarztsitz oder in einer genehmigten Zweigpraxis erbracht und abgerechnet werden. Ein Kosmetikstudio ist kein zugelassener Vertragsarztsitz. Wer als Kassenarzt im Studio Leistungen über die Kasse abrechnet riskiert den Entzug der Kassenzulassung und Rückforderungen durch die KV.
Häufige Fragen zur Rechtsform und Niederlassung
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Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist nur unter Ärzten möglich – eine Kosmetikerin kann daran nicht beteiligt sein (§ 18 Abs. 1 MBO-Ä, § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Eine Medizinische Kooperationsgemeinschaft nach § 23b MBO-Ä setzt voraus dass die Kooperationspartner einen gleichgerichteten diagnostischen oder therapeutischen Zweck erfüllen können – Kosmetikerinnen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Was bleibt sind zwei rechtlich vollständig getrennte Unternehmen die nebeneinander tätig sind – mit einem klar formulierten Kooperationsvertrag. Die Wahl der richtigen Struktur ist eine der wichtigsten Entscheidungen vor dem Start.
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Eine gemeinsame GmbH von Arzt und Kosmetikerin ist in der Regel nicht zulässig. Die Ärztekammer Berlin stellt hierzu klar: Die Gesellschafter einer ärztlichen GmbH müssen Mitglieder der Ärztekammer oder Angehörige bestimmter Heilberufe sein. Es darf keine Gewinnbeteiligung durch Dritte geben. Eine Kosmetikerin gehört nicht zu den zulässigen Gesellschaftern.
Ob und wie der Arzt sich an einer GmbH die ausschließlich das Kosmetikstudio betreibt beteiligen kann ohne gegen das Berufsrecht zu verstoßen, ist eine andere Frage des Einzelfalls.
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Das hängt vom Umfang der Tätigkeit ab – aber die Schwelle ist niedriger als viele Ärzte denken.
Das Niederlassungsgebot gilt für alle Ärzte – unabhängig davon ob sie gesetzlich oder privat abrechnen. Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Das bedeutet: Wer regelmäßig zu festen Zeiten im Kosmetikstudio tätig ist, betreibt dort faktisch eine weitere Niederlassung – und braucht dafür eine rechtliche Grundlage.
Ab welchem Umfang ist eine Anmeldung erforderlich?
Die Grenze ist fließend. Entscheidendes Kriterium ist die Regelmäßigkeit. Wer dauerhaft zu festen Zeiten im Studio arbeitet muss eine Zweigpraxis anmelden. Wer nur gelegentlich und ohne feste Zeiten tätig ist kann die Situation möglicherweise anders bewerten – aber auch das ist im Einzelfall mit der Ärztekammer Berlin zu klären.
Was muss konkret angemeldet werden?
Die rechtliche Lösung ist in der Regel die Zweigpraxis. Das bedeutet: ein eigener Behandlungsraum mit echter Nutzungsbefugnis, ein eigenes Praxisschild am Studio, Notfallmedikamente vor Ort und eine eigenständige Patientendokumentation. Ein mitgebrachter Behandlungskoffer und ein geborgter Raum reichen nicht.
Für Kassenärzte ist die Zweigpraxis genehmigungspflichtig bei der KV Berlin. Für Privatärzte genügt eine Anzeige bei der Ärztekammer Berlin.
Ob eine Zweigpraxis in Ihrer konkreten Situation erforderlich und möglich ist – das ist eine der zentralen Fragen die vor dem Start der Kooperation rechtlich geklärt werden sollte.
Häufige Fragen zu Steuern
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Ja – und das ist ein Risiko das in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird. Es betrifft nicht nur die Steuerlast sondern kann die gesamte wirtschaftliche Grundlage der Arztpraxis verändern.
Das Grundproblem: die gewerbliche Abfärbung
Ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich freiberuflich und damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Das ändert sich wenn gewerbliche Einnahmen auf die freiberuflichen ärztlichen Einkünfte "abfärben" – das sogenannte Abfärbeprinzip nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. In diesem Fall kann die gesamte Tätigkeit des Arztes als gewerblich eingestuft werden – mit der Folge dass Gewerbesteuer auf alle Einnahmen anfällt, nicht nur auf die gewerblichen.
Wann droht die Abfärbung konkret?
Wenn Arzt und Kosmetikstudio in einer gemeinsamen Gesellschaft tätig sind. Wenn der Arzt Gewinnanteile aus dem Kosmetikstudio bezieht. Wenn Personal, Räume oder Ausstattung gemeinsam genutzt und nicht klar abgegrenzt werden. Wenn die Abrechnung nicht vollständig getrennt erfolgt.
Strikte räumliche, personelle und buchhalterische Trennung – oder die Gründung einer separaten Gesellschaft die ausschließlich das Kosmetikstudio betreibt – sind die zuverlässigsten Schutzmaßnahmen. Eine nachträgliche Korrektur ist in der Regel mit erheblichem Aufwand verbunden und kann zu rückwirkenden Steuernachforderungen führen. Die steuerrechtliche Strukturierung sollte daher vor Beginn der Kooperation erfolgen und zwar von einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
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Das hängt davon ab welche Leistungen der Arzt im Studio erbringt – und ist eine der steuerrechtlich komplexesten Fragen bei solchen Kooperationen.
Die Ausgangslage:
Ärztliche Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Voraussetzung ist jedoch dass die Leistung einen therapeutischen Zweck verfolgt. Ob rein ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation darunter fallen ist steuerrechtlich umstritten und wird von den Finanzämtern nicht einheitlich beurteilt.
Das praktische Risiko:
Wenn die Trennung zwischen ärztlicher und kosmetischer Tätigkeit nicht sauber dokumentiert ist, kann das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit der ärztlichen Leistungen insgesamt in Frage stellen – mit erheblichen Nachzahlungsrisiken.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und ist zwingend mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu klären.
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