Wer haftet für abgelaufene Medikamente im Warenlager?

Die Haftungsfrage bei abgelaufenen Medikamenten ist eine der praktisch wichtigsten beim Apothekenverkauf – und sie wird im Kaufvertrag oft nicht ausreichend geregelt.

Die Grundregel: Abgelaufene Medikamente dürfen nicht verkauft werden und haben wirtschaftlich keinen Wert. Werden sie bei der Inventur entdeckt, sollten sie aus dem Warenlager ausgesondert und nicht mitbewertet werden.

Was das für die Praxis bedeutet:

Der Verkäufer ist dafür verantwortlich dass abgelaufene Ware vor der Übergabe aussortiert und ordnungsgemäß entsorgt wird. Wird abgelaufene Ware erst nach der Übergabe entdeckt, stellt sich die Frage ob der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen kann.

Die Antwort hängt vom Kaufvertrag ab. Ohne ausdrückliche Regelung muss der Käufer nachweisen dass die Ware bereits bei der Übergabe abgelaufen war – was praktisch schwierig sein kann. Mit einer guten Vertragsklausel kann der Käufer das Risiko auf den Verkäufer verlagern.

Was im Kaufvertrag hierzu stehen sollte:

Eine Garantie des Verkäufers dass das übergebene Warenlager keine abgelaufenen Medikamente enthält, verbunden mit einer Schadensersatzpflicht für den Fall dass dies nicht stimmt. Alternativ eine pauschale Wertminderung des Warenlagers als Puffer.

Was Käufer tun können:

Bei der Inventur stichprobenartig die Ablaufdaten prüfen – insbesondere bei Ware die sich nicht schnell dreht.

Weitere Fragen zum Warenlager der Apotheke?