Wer haftet für die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter beim Apothekenverkauf?
Urlaubsansprüche die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht genommen wurden gehen vollständig auf den Käufer über – er übernimmt die Verbindlichkeit des Verkäufers gegenüber den Mitarbeitern.
Das bedeutet konkret: Hat ein Mitarbeiter zum Übergabezeitpunkt noch 15 Urlaubstage aus dem laufenden Jahr offen, muss der Käufer diesen Urlaub gewähren – obwohl er während dieser Zeit noch nichts verdient hat.
Für den Käufer ist das eine kalkulierbare aber häufig unterschätzte Verbindlichkeit. Bei einer Apotheke mit fünf Mitarbeitern und durchschnittlich 10 offenen Urlaubstagen pro Person summiert sich das schnell auf 50 bezahlte Urlaubstage die der neue Eigentümer "erbt".
Was Käufer tun können:
Im Kaufvertrag eine Regelung vereinbaren die den Verkäufer verpflichtet offene Urlaubsansprüche vor der Übergabe abzubauen oder eine entsprechende Kaufpreisminderung vorzunehmen. Ohne solche Regelung trägt der Käufer das volle Risiko.
Was Verkäufer bedenken sollten:
Auch hier gilt die einjährige gesamtschuldnerische Haftung. Macht ein Mitarbeiter nach der Übergabe Urlaubsansprüche geltend die aus der Zeit vor dem Verkauf stammen, kann er sich theoretisch auch an den Verkäufer wenden.