Beim Verkauf einer Apotheke gehen die Mitarbeiter in der Regel automatisch auf den Käufer über – das ist gesetzlich geregelt und gilt unabhängig davon was Käufer und Verkäufer vereinbaren.

Die rechtliche Grundlage ist § 613a BGB, der sogenannte Betriebsübergang. Sobald eine Apotheke als wirtschaftliche Einheit verkauft wird – also nicht nur einzelne Gegenstände, sondern der laufende Betrieb – übernimmt der Käufer kraft Gesetzes alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten.

Was das konkret bedeutet:

Der Käufer tritt in alle bestehenden Arbeitsverträge ein – er wird zum neuen Arbeitgeber, ohne dass die Mitarbeiter zustimmen müssen. Die Mitarbeiter behalten ihre bisherigen Konditionen: Gehalt, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz. Der Verkäufer kann die Mitarbeiter nicht vor dem Verkauf kündigen um den Käufer von dieser Verpflichtung zu befreien – eine solche Kündigung wäre unwirksam.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Mitarbeiter haben ein Widerspruchsrecht. Innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Information über den Betriebsübergang können sie dem Übergang widersprechen und beim Verkäufer verbleiben – oder, wenn dort keine Stelle mehr existiert, in die Arbeitslosigkeit gehen. Dieses Widerspruchsrecht ist nicht abdingbar.

Für Käufer und Verkäufer bedeutet das: Die korrekte und rechtzeitige Information der Mitarbeiter ist keine Formalität sondern eine gesetzliche Pflicht. Fehler dabei können teuer werden.

Was passiert mit den Mitarbeitern bei einem Verkauf einer Apotheke?

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